ACLV Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Der aclv Lohnsteuerhilfeverein e. V.
im Überblick

Deine Experten für steuerliche Entlastung!

Herzlich willkommen beim aclv Lohnsteuerverein e. V.!

Wir sind ein Verein und haben uns auf die Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern, Rentnern, Vermietern und Studenten bei Fragen rund um die Einkommenssteuer spezialisiert.

Mit verschiedenen Standorten im Kreis Aachen sind wir immer in deiner Nähe und bieten dir eine kompetente Beratung zu günstigen Konditionen. Unser Vorstand besteht aus Daniel Krott und Michael Slomka, die mit ihrem Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der Lohnsteuerberatung den aclv erfolgreich leiten.

Michael Slomka, Bilanzbuchhalter (IHK) Steuerfachangestellter

Daniel Krott, Dipl. Kaufmann
Steuerfachangestellter

Der aclv ist mehr als nur ein Lohnsteuerverein – wir sehen uns als Partner unserer Mitglieder. Wir freuen uns darauf, dich als Mitglied des aclv begrüßen zu dürfen und stehen dir jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktiere uns einfach über E-Mail oder besuche uns in einer unserer Geschäftsstellen im Kreis Aachen.

Als Mitglied des aclv profitierst du von einer individuellen Beratung zu deinen steuerlichen Angelegenheiten, einer schnellen Bearbeitung deiner Steuererklärungen sowie einer transparenten Preisgestaltung.

Durch unsere Mitgliedschaft im Bundesverband der Lohnsteuervereine profitierst du als Mitglied von zahlreichen Vorteilen, wie zum Beispiel einer ständigen Weiterbildung unserer Mitarbeiter oder einem regelmäßigen Austausch unter den Mitgliedern des Verbands.

Wir legen großen Wert auf Transparenz und Fairness bei der Abwicklung deiner steuerlichen Angelegenheiten.

Wir freuen uns auf dich!

 

 

Satzung des aclv Lohnsteuervereins e. V. (Stand November 2023)

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen aclv. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „Lohnsteuerhilfeverein e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in der Neustraße 38 in 52066 Aachen und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Rheinland. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Das Arbeitsgebiet dieses Vereins bestimmt sich nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

Der Verein wird seinen Mitgliedern verschwiegen, gewissenhaft und sachdienlich in steuerlichen Fragen im Rahmen seines Arbeitsgebietes mit Rat und Tat behilflich sein.

Dazu gehört neben der Erstellung der Einkommensteuererklärung ebenfalls auch die Vertretung gegenüber Finanzämtern und in einem Klageverfahren vor dem betreffenden Finanzgericht.

Der Verein wird stets im Interesse seiner Mitglieder das steueroptimale Ergebnis im Rahmen der Steuergesetzgebung anstreben.

Der Verein hat keine politische oder religiöse Ausrichtung und ist daher neutral und unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Das Mitglied erhält eine vom Vorstand des Vereins ausgefertigte Bestätigung über die Aufnahme als Vereinsmitglied.

3. Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfeleistung des Vereins im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.

4. Der Vorstand kann die Aufnahme bestimmter Mitglieder ablehnen. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied binnen 4 Wochen nach der Ablehnung mitzuteilen.

5. Dem Mitglied ist nach der Aufnahme als Mitglied auf Wunsch eine Abschrift der Satzung und der Beitragsordnung des Vereins auszuhändigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages (Hinweis auf §6 Abs. 3 der Satzung) gegenüber dem Vorstand unter der Anschrift: Neustraße 38 in 52066 Aachen per eingeschriebenem Brief zu erklären.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr bleibt von der Streichung von der Mitgliederliste unberührt.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch alle bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Im Falle eines rückwirkenden Beitritts gilt das Jahr als Beitrittsjahr, für welches erstmalig ein rückwirkender Beitrag gezahlt wird.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag nach § 6 Absatz 1 zu entrichten.

5. Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.

6. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

7. Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z.B. Finanzamt, Familienkasse.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein erhoben. Darüber hinaus ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welcher sich aus der sozial gestaffelten Beitragstabelle ergibt. Die Beiträge sind in max. 14 Abstufungen gestaffelt.

2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistungen des Vereins. Die Folgebeiträge sind am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres eingegangen sein sollte, wird eine Säumnisgebühr von 15 EUR zusätzlich erhoben.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

4. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 3 entfällt.

5. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Kosten für ein Finanzgerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz sowie Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (z.B. „Steuerberater, Rechtsanwälte etc.“) entstehen, sind durch den Rechtsbehelf führende Mitglied selbst zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren, die aufgrund der Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO erhoben werden. Auf Antrag des Mitgliedes kann nach Entscheidung des Vorstands eine Kostenübernahme durch den Verein erfolgen.

6. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Die private Insolvenz eines Mitglieds stellt einen solchen Ausnahmefall dar. Ferner stellt die Gewinnung eines ganzen Vereines, eines Wirtschaftsunternehmens oder einer anderen Organisation als Rahmenmitglied ebenfalls einen solchen begründeten Ausnahmefall dar, sofern hierdurch mehrere Mitglieder über einen solchen Kooperationspartner dem Verein beitreten und somit zum Vereinszweck beitragen.

§ 7 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2010.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören. Vorstandsmitglieder können sowohl Vereinsmitglieder als auch Nicht-Vereinsmitglieder sein.

2. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden Lohnsteuerverein als Mitglied angehören.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ferner ist jedes Vorstandsmitglied stimmberechtigt, sofern dieser ein Beratungsstellenleiter bzw. eine Beratungsstellen-leiterin ist.

2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. . Eine Einladung auf elektronischem Wege, z. B. per E-Mail ist zulässig. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied grundsätzlich einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist. Bei Ehegatten oder verpartnerten Lebensgemeinschaften ist lediglich eine Einladung an die gemeinsame Anschrift zu richten.

3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

4. Auf Verlangen von 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Genehmigung der Beitragsordnung,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG) schließt,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus 4 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder ist der Sitz des Vereins.

2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist lediglich beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB widerruflich. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Im Falle des Widerrufs bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

5. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung.
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen.

8. Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

9. Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung verlangen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die Ihnen in Wahrnehmung Ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben entstehen.

10. Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss das verbleibende Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall lediglich 10 Tage. Das Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall (auch bei Anträgen beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung) bei dem verbleibenden Vorstandsmitglied.

§ 11 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen

§ 12 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

2. Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.

3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes – spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres – eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 13 Beratung der Mitglieder

1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.

2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die

  1. a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder
  2. b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
  3. c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

4. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.

3. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus der steuerlichen Hilfeleistung unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB). An die Stelle der in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Frist tritt eine Frist von 5 Jahren; an die Stelle der Frist in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Frist von 7 Jahren.

§ 15 Auflösung des Vereins, Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

3. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

4. Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Aachen.

§ 17 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.